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Podologengesetz (med. Fußpflege) |
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Führung der Bezeichnung "med. Fußpflege" setzt qualifizierte Ausbildung voraus |
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Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 25.09.2003 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wegen: unlauteren Wettbewerbs
für Recht anerkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.07.2003 (31 O 424/03) wird in Bezug auf die Antragsgegnerin (im folgenden kurz: Ag) bestätigt.
Die Ag trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand (Sachverhalt) |
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Die Antragstellerin (im folgenden kurz: Ast) ist Inhaberin einer Kosmetikpraxis, in der sie unter anderem Fußpflege betreibt.
Die Ag sind ebenfalls im Bereich der Fußpflege tätig. Sie treten im Telefonbuch Köln und in den Gelben Seiten, jeweils in der Ausgabe 2003/2004, sowie im Internet unter der Bezeichnung „ Mustermann med. Fußpflege“ auf.
Die Ast meint, die von den Ag verwendete Bezeichnung „med. Fußpflege“ sei als irreführende Angabe unzulässig. Denn durch diese Bezeichnung würde der unzutreffende Eindruck erweckt werden, als verfügten die Ag über die nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04.12.2001 erforderliche Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger“.
Auf Antrag der Ast hat die Kammer am 14.07.2003 die nachfolgend wiedergegebene Beschlussverfügung erlassen:
Auf Antrag der Ast wird gemäß §§ 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozeßgerichts, folgendes angeordnet:
1. Die Ag haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ zu führen und mit dieser Tätigkeit zu werben ohne die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PodG nötige Zusatzausbildung abgeleistet zu haben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Ag auferlegt.
Die Ag vertritt die Auffassung, die von ihr gewählte Berufsbezeichnung „med. Fußpflege“ sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Bezeichnung beschreibe sie nämlich nur ihre berufliche Tätigkeit, die ihr nach dem PodologenG nicht untersagt sei. Würde man diese Bezeichnung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verbieten, käme dies einer mit Art. 12 GG nicht vereinbarenden Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungsfreiheit gleich.
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Entscheidungsgründe |
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Der Widerspruch der Ag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.07.2003 erweist sich nämlich auch in Ansehung ihres Vortrages als gerechtfertigt.
Der Verfügungsanspruch der Ast gegen die Ag folgt aus § 1 UWG.
Die von der Ag gewählte Bezeichnung „med. Fußpflege“ in den hier in Rede stehenden Anzeigen im Telefon- und Branchenbuch sowie im Internet sind nach dieser Vorschrift sittenwidrig, weil sie einen wettbewerbrechtlich bedeutsamen Rechtsbruch nach Maßgabe des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04.12.2001 (im folgendem kurz: PodologenG) darstellt und zugleich eine Irreführung des Verkehrs begründet.
Nach § 1 PodologenG bedarf der Erlaubnis, wer die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ tragen will. Die Erlaubnis wird- ungeachtet weiterer Voraussetzungen- nach § 2 PodologenG demjenigen erteilt, der eine vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Unstreitig erfüllt die Ag diese Voraussetzungen nicht. Ebensowenig kommt ihr zur Führung der genannten Bezeichnung eine nach § 10 PodologenG mögliche staatliche Anerkennung oder Berechtigung zugute. Trotz fehlender Erlaubnis oder Anerkennung hat die Ag in den beanstandeten Anzeigen jeweils eine Bezeichnung gewählt, die zwar nicht wortwörtlich unter die Erlaubnispflicht des § 1 PodologenG fällt, aber gleichwohl nach Sinn und Zweck des PodologenG deshalb verbotswidrig ist, weil Sie fälschlich den Schluss auf die nach § 1 PodologenG geschützte Berufsbezeichnung zulässt. Die von der Ag in den Anzeigen verwendete Bezeichnung „med. Fußpflege“ wird vom angesprochenem Verkehr nämlich zwanglos so verstanden, dass die Ag als „medizinische Fußpflegerin“ tätig ist, also einen Titel trägt, der nach dem PodologenG erlaubnispflichtig wäre. Entgegen der Auffassung der Ag ist es demgegenüber fernliegend, dass der angesprochene Verkehr die beanstandete Bezeichnung ausschließlich oder überwiegend nur als reine Tätigkeitsbeschreibung interpretieren würde, für die sie, isoliert betrachtet, keiner Erlaubnis nach dem PodologenG bedürfte. Die beanstandete Bezeichnung „med. Fußpflegerin“ liegen begrifflich und inhaltlich vielmehr so eng beieinander, dass sich für den Verkehr der Schluss von der Tätigkeitsangabe auf den erlaubnispflichtigen Berufstitel ohne weiteres aufdrängt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die beanstandete Bezeichnung in Medien erschienen ist, bei denen aus der Sicht des Verkehrs die Angabe von Berufsbezeichnungen typisch ist. Gegen eine überwiegend tätigkeitsbeschreibende Interpretation der beanstandeten Bezeichnung und somit für ein titelmäßiges Verständnis spricht im übrigen die Kürze dieser Bezeichnung, die es dem Verkehr nur schwer ermöglicht, sich einen bestimmten Tätigkeitsinhalt konkret vorzustellen.
Durch den insoweit gegebenen Rechtsbruch verschafft sich die Ag wettbewerbsrelevanten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. wer als gesetzestreuer Mitbewerber die Berufsbezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ im Geschäftsverkehr verwenden möchte, muss hierfür einen beachtlichen Aufwand betreiben, nämlich nach den §§ 3 ff. PodologenG eine zeitaufwendige und anspruchsvolle Ausbildung mit diversen Inhalten absolvieren. Diese Mitbewerber werden benachteiligt, wenn die Ag eine Berufsbezeichnung wählt, für den sie diesen gebotenen Aufwand, im Gegensatz zu gesetzestreuen Mitbewerbern, nicht betrieben hat.
Entgegen der Auffassung der Ag wird ihre Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG durch die wettbewerbsrechtliche Untersagung der Bezeichnung „med. Fußpflege“ nicht berührt. Diese Untersagung bezieht sich in Umsetzung des § 1 PodologenG allein auf die konkrete Berufsbezeichnung in der gewählten Form und insoweit nicht auf die Ausübung ihres Berufes als solchen, dem sie – wie bisher – ohne Veränderung nachgehen kann (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2003, 13 290/03). Entgegen der Ansicht der Ag ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihren Beruf nur unter der hier verbotenen Bezeichnung „med. Fußpflege“ ernsthaft betreiben bzw. nur auf diese Weise im Geschäftsverkehr auf ihren Tätigkeitsbereich hinweisen könnte. Vielmehr sind andere Bezeichnungen denkbar, die den Inhalt ihrer Tätigkeit wiedergeben könnten, ohne dass hierdurch eine unmittelbare Assoziation zu der erlaubnispflichtigen Bezeichnung nach § 1 PodologenG entstehen würde.
Mit der beanstandeten Bezeichnung ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten zugleich eine relevante Irreführung des Verkehrs verbunden. Die Bezeichnung „med. Fußpflege“ ist geeignet, den angesprochenen Verkehr zu der unzutreffenden Annahme zu verleiten, die Ag sei „medizinische Fußpflegerin“ und verfüge insoweit über die für die Führung dieser Bezeichnung erforderlichen Qualifikationen. Für die Verkehrsteilnehmer ist diese Irreführung auch von Relevanz. Denn für ihre Entscheidung, ob und inwieweit sie sich zu einer bestimmten Person in eine Fußpflegebehandlung begeben, ist die Berufsqualifikation von beachtlicher Bedeutung. Soweit die Ag hingegen einwendet, eine Irreführung scheide schon deshalb aus, weil das PodologenG und insoweit die mit der Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin“ verbundenen Qualifikationsmerkmale im Verkehr noch nicht bekannt seien, verkennt sie, dass es für eine Irreführung nicht auf eine tatsächliche Fehlvorstellung ankommt, sondern auf die Geeignetheit einer Aussage zur Irreführung (s. Köhler/Piper, § 3 Rn. 106).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. ZPO.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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